Statuten

Statuten des Autogewerbe-Verbandes Schaffhausen
(gegründet 1936)




1.        Name, Sitz, Dauer und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen Autogewerbe-Verband Schaffhausen (im folgenden Sektion Schaffhausen genannt), besteht als Sektion des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, mit Sitz in Schaffhausen.

Art. 2
Die Sektion Schaffhausen tritt ein für die gesunde Entwicklung des Motorfahrzeuges innerhalb der Volkswirtschaft und bekämpft alle einseitig gegen das Motorfahrzeug gerichteten Massnahmen.

Sie bezweckt, die Gesamtinteressen des Autogewerbes im weitesten Sinne und des Autohandels im Kanton Schaff¬hausen und Umgebung wahrzunehmen, insbesondere auch auf dem Gebiete der Selbsthilfe und der Abwehr des unlauteren Wettbewerbes.

Sie wahrt und vertritt die wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Behörden und öffentlichen sowie privaten Institutionen; insbesondere vertritt sie die gemeinsamen Interessen bezüglich neuer Gesetzesvorhaben, welche die Tätigkeit der Mitglieder in der Automobilbranche berühren.

Sie verfolgt die Hebung des Berufsstandes nach jeder Richtung hin, insbesondere im Bereiche der Berufsbildung, und tritt allen Bestrebungen entgegen, die Tüchtigkeit, Würde und Ansehen des Berufsstandes gefährden.


2.    Mitgliedschaft

Art. 3
Aktivmitglied der Sektion Schaffhausen und damit auch Mitglied des AGVS und des Kantonalen Gewerbeverbandes (KGV) kann jede im Kanton Schaffhausen und Umgebung domizilierte natürliche oder juristische Person werden, die sich im Sinne von Artikel 2 dieser Statuten als Unternehmer im Autogewerbe im weitesten Sinne oder im Autohandel betätigt. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Generalversammlung.

Einzelpersonen, die eine besondere Beziehung zum Autogewerbe haben, können als Passivmitglieder aufgenommen werden.
Wer die Bestrebungen der Sektion Schaffhausen finanziell unterstützen will, kann dieser als Gönnermitglied beitreten. Personen, die sich um die Sektion Schaffhausen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Art. 4
Die Aufnahme in die Sektion Schaffhausen erfolgt aufgrund eines schriftlichen Beitrittsgesuches des AGVS durch den Vorstand der Sektion Schaffhausen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den AGVS-Zentralvorstand. Gegen die Ablehnung eines Beitrittsgesuches durch den Vorstand kann der Gesuchsteller innert 30 Tagen an die nächste ordentliche Generalversammlung der Sektion Schaffhausen rekurrieren. Diese ist befugt, Gesuche ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Verweigert der AGVS-Zentralvorstand die Genehmigung, dann entscheidet auf Gesuch hin im Sinne von Art. 7 der Statuten des AGVS die Delegiertenversammlung des AGVS endgültig und verbindlich.

Art. 5
Jedes Aktiv- und Passivmitglied der Sektion Schaffhausen ist   unter Vorbehalt von Artikel 4 dieser Statuten   zwingend und automatisch Mitglied des AGVS. Aktivmitglieder gehören zudem automatisch dem Kantonalen Gewerbeverband (KGV) an.

Neben der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber der Sektion Schaffhausen ist es Pflicht eines jeden Mitgliedes, die Bestrebungen des AGVS und des KGV zu unterstützen und die übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Die Teilnahme an den Generalversammlungen ist für alle Aktivmitglieder obligatorisch. Im Falle einer Verhinderung können sie sich durch eine kompetente Person vertreten lassen. Wer nicht an der Generalversammlung teilnimmt und sich nicht vertreten lässt, wird mit einer Ordnungsbusse belegt, deren Höhe vom Vorstand bestimmt wird, sofern eine Entschuldigung nicht vor dem Versammlungsdatum beim Sekretariat eintrifft.

Art. 6
Jedes Aktivmitglied besitzt in der Generalversammlung eine Stimme. Passivmitglieder und Gönner haben beratende Stimme.

Art. 7
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a)    Austritt, der spätestens vier Monate vor Ablauf des Kalenderjahres
    durch schriftliche eingeschriebene Kündigung an den Vorstand der
    Sektion Schaffhausen oder an das AGVS Zentralsekretariat erfolgen muss.
b)    Tod der natürlichen Person, Auflösung der Personengesellschaft sowie Erlöschen der juristischen Person
c)    Konkurs oder fruchtlose Pfändung.
d)    Ausschluss durch den AGVS Zentralvorstand, auf Antrag der Generalversammlung der Sektion Schaffhausen. Der Ausschluss erfolgt insbesondere, wenn ein Mitglied die Statuten oder andere Vorschriften der Sektion Schaffhausen oder des AGVS verletzt oder gegen die Interessen des Vereins verstösst. Der Ausschluss erfolgt ohne Angabe von Gründen und ist endgültig.

Art. 8
Ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte und Ansprüche gegenüber der Sektion Schaffhausen und dem AGVS.


3.    Finanzielles

Art. 9
Die Einnahmen der Sektion Schaffhausen bestehen aus:

a)    dem Sektionsmitgliederbeitrag, der jährlich von der Generalversammlung der Sektion Schaffhausen beschlossen wird;
b)    dem Anteil an den dem AGVS durch die Mitglieder der Sektion Schaffhausen zu bezahlenden Mitgliederbeiträgen gemäss Art. 12 der Statuten des AGVS;
c)    anderen Zuwendungen.

Nebst einem Beitrag an den AGVS bezahlen Aktiv- und Passivmitglieder einen Beitrag an die Sektion Schaffhausen, dessen Höhe und Berechnungsgrundlagen die ordentliche Generalversammlung festsetzt und die in einem Reglement, das integrierender Bestandteil dieser Statuten ist, abschliessend geregelt werden.

Die Ehrenmitglieder sind für ihre Person von jeglicher Beitragspflicht befreit.

Der Vorstand kann für neu eintretende Aktivmitglieder neben dem Jahresbeitrag die Entrichtung einer einmaligen Eintrittsgebühr beschliessen, deren Höhe jeweils von der Generalversammlung festgelegt wird.

Art. 10
Für die Verbindlichkeiten der Sektion Schaffhausen haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der einzelnen Mitglieder besteht nicht.

4.    Organisation

Art. 11
Die Organe der Sektion Schaffhausen sind:
a)    Generalversammlung
b)    Vorstand
c)    Revisionsstelle

Dem Vorstand stehen zur Seite:
d)    allfällige Kommissionen
e)    allfällige Arbeitsgruppen
f)    Sekretariat

a)    Generalversammlung
Art. 12
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat   unter Angabe der Traktanden   spätestens 10 Tage vor deren Abhaltung zu erfolgen.
Anträge zuhanden der ordentlichen Generalversammlung sind spätestens 30 Tage vor derselben dem Vorstand schriftlich einzureichen. Über deren     Aufnahme in die Traktandenliste entscheidet der Vorstand.

Der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder können, unter Angabe der Traktanden, die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. Diese hat spätestens einen Monat nach Eingang des Begehrens stattzufinden.

Art. 13
Die Kompetenzen der Generalversammlung sind:

a)    Genehmigung des Protokolls der Generalversammlung
b)    Entgegennahme der Jahresberichte,
c)    Genehmigung der Jahresrechnung und Décharge-Erteilung
    an die anderen Organe
d)    Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
e)     Wahl der Revisionsstelle
f)    Festsetzung der Mitgliederbeiträge und einer allfälligen Eintrittsgebühr
     Festsetzung der Entschädigung an die Organe
    Genehmigung des Budgets
g)    Ernennung von Ehrenmitgliedern
h)    Statutenänderungen
i)    Antragstellung an den AGVS-Zentralvorstand zum Ausschluss
von Mitgliedern
k)    Behandlung der übrigen vom Vorstand vorgelegten Geschäfte
    und Beschlussfassung hierüber
l)    Auflösung des Vereins
m)    Bestimmung des nächsten Versammlungsortes
n)    Wahl der Delegierten


Art. 14
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.
Für die Änderung der Statuten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Bei allen Abstimmungen und Wahlen trifft der Vorsitzende bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Wenn ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt, sind Wahlen und Abstimmungen geheim durchzuführen.


b)    Vorstand
Art. 15
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf seiner Amtsdauer ist ein Vorstands¬mitglied wieder wählbar. Präsident und Vizepräsident werden durch die Generalversammlung bezeichnet. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten einberufen, so oft die Geschäfte es erfordern, oder wenn es ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt.
Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und die Generalversammlungen. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in dessen Abwesenheit in vollem Umfang.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit steht ihm der Stichentscheid zu.
Der Sekretär nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

Art. 16
Der Vorstand setzt die Verbandsziele und  Beschlüsse um und vertritt die Sektion Schaffhausen nach Aussen. Ihm stehen alle Befugnisse zu, deren Ausübung nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten ist. Er orientiert die Sektionsmitglieder periodisch über seine Tätigkeit und seine Pläne.

Art. 17
Der Präsident oder der Vizepräsident zeichnen kollektiv unter sich oder einzeln mit dem Sekretär oder einem weiteren Vorstandsmitglied.

Der Sekretär kann gleichzeitig die Kasse führen. In finanziellen Angelegenheiten zeichnen der Präsident oder der Kassier alleine rechtsgültig.
Der Kassier ist verantwortlich für die Kassaführung von Verband und Berufsbildung. Er erstattet den Kassa- und Rechenschaftsbericht zu Handen der Generalversammlung.

Art. 18
Der Sekretär besorgt alle ihm vom Vorstand zugewiesenen Arbeiten. Insbesondere erstellt er von den Vorstandssitzungen und den Generalversammlungen die Protokolle. Er muss nicht Aktivmitglied der Sektion sein.
Der Vorstand kann die Führung des Sekretariates an einen von ihm gewählten Geschäftsführer delegieren. Der Sekretär wird für seine Tätigkeit gemäss Vereinbarung zwischen ihm und dem Vorstand, der für die Entschädigung zuständig ist, angemessen honoriert.

Art. 19
Der Präsident erhält für seine Bemühungen eine separate Entschädigung, deren Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird. Die übrigen Vorstandsmitglieder verrichten die ihnen übertragenen Arbeiten grundsätzlich unentgeltlich. Wer einen ausserordentlichen Aufwand leistet, kann auf Antrag des Vorstandes und mit Beschluss der Generalversammlung dafür separat entschädigt werden. Alle übrigen Entschädigungen oder Spesen von Vorstandsmitgliedern und Delegierten werden von der Generalversammlung beschlossen und in einem separaten Reglement festgehalten.



c)    Revisionsstelle
Art. 20
Die Revisionsstelle setzt sich aus zwei Rechnungsrevisoren sowie einem Ersatzrevisor zusammen. Sie werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren von der Generalversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsrevisoren. haben das gesamte Rechnungswesen der Sektion Schaffhausen zu prüfen und der Generalversammlung ihren Befund in einem schriftlichen Bericht vorzulegen.

d)    Kommissionen/Arbeitsgruppen
Art. 21
Zur Wahrung von besonderen Interessen können sich die Mitglieder in Kommissionen zusammenschliessen. Die Bildung dieser Kommissionen erfolgt auf Antrag der interessierten Mitglieder durch den Vorstand. Die Kommissionen werden von Vorstandsmitgliedern geleitet. Die Kompetenzen werden in der Regel in Reglements geregelt, welche vom Vorstand erlassen werden.
Arbeitsgruppen werden vom Vorstand für die Bearbeitung bestimmter Sachgebiete oder Fragen eingesetzt. Nach Abschluss ihrer Arbeiten sind sie aufgehoben.

5.    Schlussbestimmungen

Art. 22
Die von den zuständigen Organen der Sektion Schaffhausen im Rahmen ihrer Kompetenzen gefassten Beschlüsse, sind für alle Mitglieder verbindlich.
Jedes Aktivmitglied der Sektion Schaffhausen ist verpflichtet, der Ausgleichskasse des AGVS beizutreten sowie der verbandseigenen Pensionskasse, sofern nicht belegt werden kann, dass bereits eine gleichwertige Personalfürsorge-Einrichtung besteht.

Art. 23
Die Jahresrechnung ist auf den 31. Dezember eines jeden Jahres abzuschliessen.

Art. 24
Im Falle der Auflösung der Sektion Schaffhausen handelt der Vorstand derselben als Liquidator. Über die Verwendung eines allenfalls bei der Auflösung der Sektion Schaffhausen vorhandenen Vermögens oder sonstiger Aktivbestände, entscheidet die letzte Generalversammlung der Sektion Schaffhausen.

Art. 25
Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten subsidiär sinngemäss die Bestimmungen der Statuten des AGVS-Zentralverbandes und sodann die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend den Verein (Art. 60 ff. ZGB).

Art. 26
Die vorliegenden Statuten treten, vorbehaltlich der Genehmigung durch den AGVS Zentralvorstand, mit der Annahme durch die Generalversammlung der Sektion Schaffhausen sofort in Kraft und ersetzen alle früheren Fassungen.

Schaffhausen, den 17. März 2000

AUTOGEWERBE-VERBAND
Sektion Schaffhausen

Präsident:                   
A. Vogelsanger 

Sekretär:
R. Brunetti


Genehmigt durch den AGVS-Zentralverband Bern, den

AUTOGEWERBE-VERBAND DER SCHWEIZ

Präsident:           
Sig. Roland Ayer            

Direktor:
Sig. Peter Schneider




Artikel 7 geändert anlässlich der GV vom 18. März 2005